Satzung

Die Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann. In der Normenhierarchie steht die Satzung (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) auf der untersten Stufe.

Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus §§ 57 und 58 BGB.

§ 57 BGB (Satzung, Mindesterfordernisse):
  • Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und gegebenenfalls angeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
  • Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 BGB (Weitere Erfordernisse): Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
  • über die Bildung des Vorstandes;
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
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